Internationale Martin Luther Stiftung

Der Tägliche Luther

Montag, der 18. März

Denn was dem Gesetz unmöglich war, weil es durch das Fleisch geschwächt war, das tat Gott: Er sandte seinen Sohn in der Gestalt des sündigen Fleisches und um der Sünde willen und verdammte die Sünde im Fleisch.

Auslegung Martin Luthers ...

Satzung der "Internationalen Martin Luther Stiftung"

Stand: 1. Oktober 2021

Präambel

Martin Luther verband Gottvertrauen mit Weltoffenheit, Theologie mit gesellschaftlicher Verantwortung, spirituelle Tiefe mit reformatorischem Handeln.
Sein Leben und Werk gibt wichtige Anstöße zur geistigen Orientierung in einer sich wandelnden Welt.

Die Entdeckung der "Freiheit eines Christenmenschen" ist für ihn in Gott begründet. Aus ihr gewinnt Martin Luther den Freimut, die Kraft und die Verantwortung für die Gestaltung des eigenen Lebens mit Rücksicht auf den Mitmenschen.

Aus dieser Haltung können Anregungen für Wirtschaft und Arbeitswelt, Bildung und Politik gewonnen und entwickelt werden.

Die "Internationale Martin Luther Stiftung", ausgehend von den deutschen "Kernländern der Reformation" Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen, widmet sich der Förderung geistiger, wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Werte und Aktivitäten, die aus solcher Überzeugung hervorgehen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen "Internationale Martin Luther Stiftung".
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Anknüpfend an die Impulse, die Martin Luther vornehmlich an seinen Wirkungsstätten in Wittenberg und Eisenach gesetzt hat, sucht und fördert die Stiftung die Kooperation mit Institutionen, Einrichtungen und Initiativen, die sich dem Leben und Werk Martin Luthers verbunden wissen.
  4. Der Stiftungssitz im rechtlichen Sinne ist Eisenach/ Thüringen.
  5. Die Verwaltung der Stiftung muss nicht am Sitz der Stiftung geführt werden. Der Ort sollte einen sachlichen Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit erkennen lassen. Die Entscheidung über den Verwaltungssitz trifft der Vorstand.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung fördert gesellschaftliche, theologische, wirtschaftliche und sozialethische Forschung, Lehre und Praxis, die dem reformatorischen Anliegen Martin Luthers entspricht, Freiheit in verantwortlichem wirtschaftlichem und politischem Handeln Gestalt gewinnen zu lassen.
  2. Sie gestaltet ihre Tätigkeit in ökumenischer Offenheit und mit religiös-weltanschaulicher Toleranz.
  3. Dieser Zweck kann insbesondere gefördert werden durch
    1. das Gespräch von Kirche, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, das zur Entwicklung einer verantwortlichen Wirtschaft und Bürgergesellschaft beiträgt,
    2. die Unterstützung und Auszeichnung von Ideen, Projekten und Initiativen, die Wirtschaftsethik, Sozialethik und unternehmerischen Mut aus christlichem Glauben sowie das lutherische Berufsethos ermöglichen, pflegen und stärken,
    3. die Förderung von Personen und Gruppen, die sich im Sinne reformatorischer Tradition und Geisteshaltung nachhaltig für das Gemeinwohl einsetzen.
  4. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
  5. Über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheiden die nach Satzung zuständigen Organe nach billigem Ermessen.
  6. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  3. Die vorangehenden Bestimmungen des § 3 sind nicht abänderbar.

§ 4 Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

§ 5 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dazu soll es im Wesentlichen in Sachwerten, namentlich in Aktien angelegt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  3. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke - nach Abzug der Verwaltungskosten - aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
  4. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  5. Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
  6. Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, sofern diese dem Stiftungszweck der Internationalen Martin Luther Stiftung vereinbar sind.
  7. Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, im Rahmen des steuerlich Zulässigen in angemessener Form besonders zu ehren.

§ 6 Geschäftsjahr

  1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung.

§ 7 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und das Kuratorium (§ 9). Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
  2. Die Amtszeit eines Organmitgliedes beträgt 5 (fünf) Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
    Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.
  3. Der internationale Anspruch der Stiftung soll sich in der personellen Besetzung der Gremien widerspiegeln.
  4. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, die im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Erträgnisse stehen müssen.
  6. Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 (drei) bis 6 (sechs) Personen, die vom Kuratorium gewählt werden. Es sollen Personen in den Vorstand berufen werden, die geisteswissenschaftliche, juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse für eine aktive Leitung der Stiftung besitzen.
    Dem Gründungsvorstand, der vom Stifter für eine Amtszeit von 5 (fünf) Jahren bestellt wird, gehören folgende Personen an:
    1. Dr. Michael J. Inacker, Berlin
    2. Dr. Thomas A. Seidel, Erfurt
    3. Constantin Prinz von Sachsen-Weimar-Eisenach, London
    4. Dr. John Kornblum, Berlin/ Washington
    5. Valentin Schmidt, Hannover
    6. Rolf Ferdinand Schmalbrock, Jena
  2. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsmacht haben immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von anderen Vorstandsmitgliedern nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  4. Dem Vorstand obliegt insbesondere
    1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
    2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen;
    3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen;
    4. die Jahresrechnung zu legen und durch einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen;
    5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen;
    6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Verwendungen;
    7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
  5. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht oder das Protokoll der betreffenden Sitzung in einer darauffolgenden Sitzung gebilligt wird. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
  7. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer kann eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person sein. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
  8. Der Vorstand kann für das operative Geschäft einen Geschäftsführer und/oder eine Vorstands-Assistenz bestellen. Einzelheiten der Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse werden durch einen gesonderten Vertrag geregelt.
  9. Sitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, eine Beschlussfassung kann darüber hinaus auch im Umlauf schriftlich, per Fax, telegraphisch oder per E-Mail erfolgen, sofern kein Mitglied des Vorstandes binnen einer Frist von einer Woche widerspricht. Die Beschlüsse sind anschließend vom Vorsitzenden zu protokollieren.

§ 9 Kuratorium

  1. Das Kuratorium soll aus mindestens 10 (zehn), höchstens 30 (dreißig) Personen bestehen.
    Geborene Mitglieder sind:
    1. der leitende Bischof der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland (VELKD),
    2. der Landesbischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
    3. der Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche Sachsens,
    4. der Geschäftsführende Direktor des Abbe-Instituts für Stiftungswesen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
    5. der oder die Gründungsstifter oder eine von ihnen benannte Person.
    Weitere Mitglieder aus den Bereichen Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Kunst und Kirche können sowohl vom Vorstand wie auch vom Kuratorium vorgeschlagen werden. Die Berufung erfolgt nur im Einvernehmen beider Organe, mit jeweils 2/3 Mehrheit.
  2. Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben:
    1. die Beratung, Unterstützung, Kontrolle und Entlastung des Vorstandes,
    2. die Beschlussfassung über die Grundlinien der Stiftungsaktivitäten,
    3. die Entgegennahme der Jahresrechnung,
    4. die Begleitung der von der Stiftung geförderten Vorhaben sowie die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von Stiftungsmitteln,
    5. die Wahl des Stiftungsvorstands,
    6. die Bestellung des Buchprüfers.
  3. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.
  4. Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Sitzungen bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand wird zu diesen Sitzungen eingeladen. Die Ladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht oder das Protokoll der betreffenden Sitzung in einer darauffolgenden Sitzung gebilligt wird. Mindestens drei Kuratoriumsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Sitzungen.
  5. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 (fünf) seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
  6. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Vorstand zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
  8. Sitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, eine Beschlussfassung kann darüber hinaus auch im Umlauf schriftlich, per Fax, telegraphisch oder per E-Mail erfolgen, sofern dem kein Mitglied des Kuratoriums binnen einer Frist von einer Woche widerspricht. Die Beschlüsse sind anschließend vom Vorsitzenden zu protokollieren.

§ 10 Gemeinsame Entscheidungen des Vorstandes und des Kuratoriums

  1. Der Vorstand und das Kuratorium entscheiden unbeschadet ihrer an anderer Stelle der Stiftungssatzung genannten Aufgaben über folgende Angelegenheiten gemeinsam:
    1. die Änderung der Stiftungssatzung, wenn eine Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint,
    2. die Änderung des Stiftungszweckes. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht angetastet werden.
    3. die Auflösung, Zulegung und Zusammenlegung der Stiftung,
    4. die Berufung von Projektgruppen (Beiräten).
  2. Der Vorstand und das Kuratorium können nach Bedarf eine gemeinsame Sitzung einberufen. Hierzu sind jeweils ihre Vorsitzenden berechtigt. Die Ladung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht oder das Protokoll in der nächsten Sitzung gebilligt wird.
  3. Die gemeinsame Sitzung ist beschlussfähig bei Anwesenheit des beschlussfähigen Vorstandes und des beschlussfähigen Kuratoriums.
  4. Die anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums wählen den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eines der beiden Organe zum Sitzungsleiter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über eine Änderung der Stiftungssatzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  6. Der Satzungsänderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zuvor eine Auskunft beim Finanzamt einzuholen.
  7. Für das Fertigen der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 9 (7) entsprechend.
  8. Gemeinsame Sitzungen können auch per Telefon- oder Videokonderenz stattfinden, eine Beschlussfassung kann darüber hinaus auch im Umlauf schriftlich, per Fax, telegraphisch oder per E-Mail erfolgen, sofern dem kein Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums binnen einer Frist von einer Woche widerspricht. Die Beschlüsse sind anschließend von den Vorsitzenden des Vorstandes und des Kuratoriums zu protokollieren.

§ 11 Beginn und Ende der Amtszeit

  1. Die Amtszeit der geborenen Organmitglieder endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt.
  2. Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
  3. Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung von dem Organ, dem es angehört, abberufen werden. Als wichtiger Grund gilt ein Verhalten, das mit den Zielen der Stiftung unvereinbar ist oder wenn hierdurch das Ansehen der Stiftung geschädigt wird. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.

§ 12 Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszweckes, die Zulegung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums.
  2. Um die in § 2 aufgeführten Zwecke zu erfüllen, strebt die Stiftung eine angemessene Erhöhung des Stiftungskapitals an. Sollte sich nach 5 (fünf) Jahren ergeben, dass dieses Ziel nicht erreicht wird oder keine nachhaltigen Aktivitäten möglich sind, haben Vorstand und Kuratorium auf Antrag des Stifters oder der Stifter ein Konzept vorzulegen, durch welches die Zweckerfüllung in Zukunft auch auf andere Weise gesichert werden kann. Dies schließt auch die Möglichkeit des Übergangs des Vermögens und der Stiftungs-Aufgaben auf die gemeinnützige "share value Stiftung" mit Sitz in Eisenach bzw. einer anderen gemeinnützigen Stiftung ein.
  3. Zu dem Beschluss ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen. Der Beschluss wird erst nach der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
  4. Der regionale Ansatz, kulturgeschichtliche Focus und die besondere Aufmerksamkeit der Stiftungsarbeit auf die drei maßgeblichen "Kernländer der Reformation" Thüringen und Sachsen-Anhalt und Sachsen kann im Interesse einer nachhaltigen kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit dieser drei Bundesländer sowie ihrer evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland inhaltlich und organisatorisch erweitert und profiliert werden. Dazu ist eine Satzungsänderung möglich, die dann auch ihren Niederschlag in der Gremienbesetzung finden soll.

§ 13 Erlöschen der Stiftung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine gemeinsam vom Vorstand und Kuratorium zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigte privatrechtliche Institution (Körperschaft, Stiftung). Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Satzung verwenden.
  2. Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.

§ 14 Stiftungsbehörde

  1. Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaates Thüringen.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist regelmäßig über die Arbeit der Stiftung Bericht zu erstatten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. Der vorzulegende Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen mit dem Vermerk, dass das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert erhalten wurde und die Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind.

§ 15 Inkrafttreten

Die Neufassunng der Satzung tritt mit Zugang der Genehmigung der Stiftungsanerkennungsbehörde in Kraft.

Erfurt, am 01.10.2021

Die aktuelle Satzung der "Internationalen Martin Luther Stiftung" als PDF (Stand: 01.10.2021)